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BGB § 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits

BGB § 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits

[ Auszug: Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinsc ... ]